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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
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2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt.
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(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,
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2.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
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3.manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,
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4.Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
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5.maschinelles Trennen von Flachglas,
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6.maschinelles Bearbeiten von Flachglas,
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7.Veredeln von Oberflächen,
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8.Fügen von Flachgläsern,
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9.thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie
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10.Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.
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(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
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4.Umweltschutz.
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