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# § 5 Erlöschen der Zulassung eines Klassifizierers, Rückgabe übergebener Gegenstände
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(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn der Klassifizierer seine Tätigkeit
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1.nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen oder
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2.seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre nicht mehr ausgeübt
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hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid der zuständigen Behörde festgestellt.
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(2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Erlöschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifiziererausweis und den personenbezogenen Stempel zurückzugeben.
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