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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
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1.Setzen von Texten in freier Gestaltung für geradzeilige, runde und ovale Stempel,
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2.Setzen einer Tabelle,
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3.Montieren von Texten und Tabellen, wobei eine Feinstrichzeichnung und eine grobe Rastervorlage mit einzumontieren ist,
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4.Herstellen einer Auswaschplatte von einer Filmmontage,
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5.Fertigstellen eines Handstempels unter Verwendung einer selbsthergestellten Auswaschplatte,
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6.Matern und Vulkanisieren einer Stempelplatte unter Verwendung eines selbsthergestellten Satzes und Fertigstellen zu einem Handstempel.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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