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lawgit/laws_md/fleiausbv_2005/§4.md

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# § 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik,
6.Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
8.Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften,
9.Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
10.Kontrollieren und Lagern,
11.Kundenorientierung,
12.Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen,
13.Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst,
14.Herstellen von Pökelware,
15.Herstellen von Hackfleisch,
16.Verpacken,
17.Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen,
18.zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3.
(2) Die Auswahlliste umfaßt folgende Wahlqualifikationseinheiten:
1.Schlachten,
2.Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren,
3.Herstellen von Gerichten,
4.Veranstaltungsservice,
5.Kundenberatung und Verkauf,
6.Verpacken von Produkten.