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# § 1 Personenkreis
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(1) Leistungen nach Maßgabe des § 2 erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die
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1.im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in einer Gemeinde, die an Berlin unmittelbar angrenzt, Schäden im Sinne der §§ 3, 10 oder 18 des Gesetzes erlitten haben,
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2.im Zeitpunkt des Schadenseintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Berlin (West) hatten und
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3.sich ständig im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
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Für den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin und die an Berlin unmittelbar angrenzenden Gemeinden gilt der Gebietsstand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
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(2) § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 des Gesetzes sowie § 6 des Bundesvertriebenengesetzes sind anzuwenden.
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