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# § 2 Speicherung von Daten zu Arbeitgebern, Entleihern und Auftraggebern
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(1) Über Arbeitgeber, Entleiher und Auftraggeber, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
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1.Unternehmensbezeichnungen,
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2.Alias-Personalien,
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3.Personenbeziehungen zu
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a)Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
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b)Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
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c)Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
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soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,
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4.eines der folgenden Kontaktdaten:
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a)Telefonnummer,
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b)Mobiltelefonnummer oder
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c)E-Mail-Adresse,
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5.Internetadressen,
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6.Orte, an denen Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, soweit diese von der Meldeanschrift oder dem Betriebssitz abweichen,
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7.Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
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8.Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft,
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9.vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen,
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10.Fahrzeugdaten und Halterdaten der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge und
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11.folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
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a)Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
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b)Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
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(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihrer betrieblichen Tätigkeit gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
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1.Daten zu Tätigkeitsfeldern des Betriebes,
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2.Anzahl der Beschäftigten sowie Angaben zu deren Beschäftigungsumfang oder Anzahl der beauftragten Personen,
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3.Daten zu Betriebsvermögen, Betriebsmitteln, Materialkosten, Lohnkosten, Fremdleistungen, Fremdarbeiten, Gewinnen oder Verlusten,
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4.Rechtsstellung oder Angaben, die zur Feststellung dieser Rechtsstellung erforderlich sind:
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a)Arbeitgeber oder Arbeitgeberin,
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b)Auftraggeber oder Auftraggeberin,
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c)Auftragnehmer oder Auftragnehmerin,
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d)Entleiher oder Entleiherin,
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e)Verleiher oder Verleiherin,
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f)Generalunternehmer oder Generalunternehmerin,
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g)Nachunternehmer oder Nachunternehmerin,
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h)Mieter oder Mieterin,
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i)Vermieter oder Vermieterin und
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j)Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft zur gemeinsamen Ausführung eines Auftrags,
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5.Angaben zur Herstellung oder Nutzung unrichtiger Rechnungen, die geeignet sind, Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung zu verschleiern oder zu finanzieren,
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6.Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken, sofern diese atypisch sind und vom üblichen Geschäftsablauf abweichen,
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7.Orte der Betriebsstätten oder der Arbeitsstätten und
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8.Daten zu Betriebsübertragung und Betriebsübergang.
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