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# § 1 Speicherung von Daten zu Personen, die tätig oder scheinbar tätig sind
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(1) Über Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Selbstständige, scheinbar tätige sowie scheinbar selbstständige Personen, die von Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes betroffen sind, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
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1.Alias-Personalien,
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2.Personenbeziehungen zu
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a)Verwandten in gerader Linie bis zum dritten Grad oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad,
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b)Verschwägerten in gerader Linie bis zum ersten Grad oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad und
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c)Verlobten, Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten,
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soweit diese Personen bereits im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfasst sind,
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3.eines der folgenden Kontaktdaten:
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a)Telefonnummer,
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b)Mobiltelefonnummer oder
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c)E-Mail-Adresse,
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4.Orte von Unterkünften zur Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes,
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5.zur Überprüfung des gesetzlichen Entgeltanspruchs oder der Höhe der abzuführenden Sozialabgaben:
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a)Steuerklasse,
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b)Steuerfreibetrag,
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c)Anzahl der Kinder und
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d)etwaiges Bestehen und Höhe einer Kirchensteuerpflicht und
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6.folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
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a)AZR-Nummer bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU,
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b)Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
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c)Steueridentifikationsnummer.
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(2) Darüber hinaus können zu den in Absatz 1 genannten Personen folgende Daten zu ihren Tätigkeiten zum Zwecke der Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Prüfaufträge gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
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1.Daten zum Arbeitslohn und zu Arbeitszeiten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
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2.Arbeitsorte,
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3.folgende Status von beschäftigten oder selbstständigen Personen:
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a)Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
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b)Bezieher oder Bezieherin von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
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c)Arbeitsloser oder Arbeitslose ohne Leistungsbezug,
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d)Beamter oder Beamtin,
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e)Soldat oder Soldatin,
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f)Hausmann oder Hausfrau,
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g)Praktikant oder Praktikantin,
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h)Rentner oder Rentnerin wegen Alters oder wegen Erwerbsminderung,
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i)Schüler oder Schülerin,
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j)Student oder Studentin,
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k)Selbstständiger oder Selbstständige oder
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l)selbstständiger Landwirt oder selbstständige Landwirtin,
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4.Meldedaten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
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5.einzelne Mitgliedschaften bei einer oder mehreren konkret benannten gesetzlichen Krankenkassen für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
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6.Höhe und Zeitraum eines Leistungsbezuges nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie Angaben zu Hinzuverdiensten für den Zeitraum, den die Prüfung umfasst,
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7.Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und
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8.vertragliche, handelsrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder gewerberechtliche Beziehungen.
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