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§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht; 2.Organisation des Ausbildungsbetriebes; 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; 4.Umweltschutz; 5.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 5.1Arbeitsorganisation, 5.2Informations- und Kommunikationssysteme; 6.Qualitätsmanagement; 7.Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr: 7.1Verkehrsmarkt, 7.2Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz; 8.Marketing und Vertrieb: 8.1Marketing, 8.2Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse, 8.3Produktpolitik, 8.4Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme, 8.5Öffentlichkeitsarbeit und Werbung; 9.Umgang mit Kunden: 9.1Kundenorientierte Kommunikation, 9.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, 9.3Beschwerdemanagement, 9.4Umgang mit konfliktträchtigen Situationen; 10.Kaufmännische Betriebsführung: 10.1Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge, 10.2Geschäftsvorgänge, 10.3Beschaffung; 11.Planung und Disposition: 11.1Fahr- und Betriebsplanung, 11.2Disposition des Fahrbetriebes; 12.Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen: 12.1Fahrzeugtechnik, 12.2Verkehrsanlagen; 13.Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum: 13.1Fahrdynamik, 13.2Kundenorientiertes Fahren; 14.Rechtsvorschriften im Verkehr; 15.Einweisung in den Fahrbetrieb: 15.1Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen, 15.2Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen; 16.Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb: 16.1Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen, 16.2Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen; 17.Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.