33 lines
2.9 KiB
Markdown
33 lines
2.9 KiB
Markdown
# § 5 Aufgaben der Bundesanstalt als Koordinator
|
|
|
|
(1) Ist die Bundesanstalt Koordinator, hat sie folgende Aufgaben:
|
|
1.die Koordinierung der Sammlung und der Verbreitung zweckdienlicher und grundlegender Informationen bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen,
|
|
2.die Planung und Koordinierung der Tätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden,
|
|
3.die generelle Aufsicht und die Beurteilung der Finanzlage des Finanzkonglomerats,
|
|
4.die Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Eigenmittelausstattung und über Risikokonzentrationen und konglomeratsinterne Transaktionen,
|
|
5.die Beurteilung der Struktur, Organisation und internen Kontrollsysteme des Finanzkonglomerats,
|
|
6.sonstige Aufgaben, Maßnahmen und Entscheidungen, die der Bundesanstalt als Koordinator durch die Richtlinie 2002/87/EG oder in Anwendung ihrer Bestimmungen zugewiesen werden.
|
|
|
|
(2) Darüber hinaus nimmt die Bundesanstalt als Koordinator folgende Aufgaben wahr:
|
|
1.Sie unterrichtet über die Bekanntgabe der Feststellung nach § 8 Absatz 1
|
|
a)die zuständigen Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben,
|
|
b)die zuständigen Behörden des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die gemischte Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz hat, und
|
|
c)den Gemeinsamen Ausschuss.
|
|
|
|
2.Sie unterrichtet die jeweils zuständigen Behörden und die Europäische Kommission über die gewählte Vorgehensweise in den Fällen des § 15 Absatz 4.
|
|
3.Sie hört die jeweils zuständigen Behörden in den betroffenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums vorab an
|
|
a)vor Entscheidungen nach § 12 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 4,
|
|
b)vor Freistellungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 3,
|
|
c)vor Maßnahmen nach den §§ 20, 21 Absatz 1, § 23 Absatz 4 und § 28 Absatz 1, wenn dies für die Aufsichtstätigkeit dieser Behörden von Bedeutung ist.
|
|
|
|
In dringenden Fällen oder bei Gefahr im Verzug kann die Bundesanstalt von der vorherigen Anhörung absehen. Sie hat die jeweils zuständigen Behörden von der getroffenen Maßnahme unverzüglich zu unterrichten.
|
|
4.Sie unterbreitet den jeweils zuständigen Behörden Vorschläge für Entscheidungen zur
|
|
a)Nichtberücksichtigung bestimmter Unternehmen oder Beteiligungen bei der Ermittlung eines Finanzkonglomerats nach § 9 Absatz 1,
|
|
b)Aufhebung der Feststellung nach § 11 Absatz 2, dass eine Gruppe ein Finanzkonglomerat ist,
|
|
c)Befreiung nach § 13 Absatz 1 Nummer 3.
|
|
|
|
5.Sie teilt die Ergebnisse unionsweiter Prognoserechnungen dem Gemeinsamen Ausschuss mit.
|
|
6.Sie stellt dem Gemeinsamen Ausschuss die in Artikel 9 Absatz 4 und in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/87/EG genannten Informationen zur Verfügung.
|
|
|
|
(3) Führt die Bundesanstalt als Koordinator den Vorsitz eines Kollegiums im Sinne des § 4 Absatz 5, entscheidet sie darüber, welche zuständigen Behörden an einer Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums teilnehmen.
|