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# § 17 Eigenmittelausstattung
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(1) Ein Finanzkonglomerat muss auf Konglomeratsebene angemessene Eigenmittel haben.
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(2) Die Bundesanstalt überprüft, ob die Eigenmittelausstattung des Finanzkonglomerats angemessen ist. Das übergeordnete Unternehmen eines Finanzkonglomerats hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die hierfür erforderlichen Angaben einzureichen.
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