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# § 10 Schwellenwerte für die Einstufung als Finanzkonglomerat
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Werden bei einer Gruppe, deren beaufsichtigte Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Gesetz unterliegen, die Schwellenwerte nach den §§ 7 und 8 während eines Geschäftsjahres unterschritten, gilt sie weiter als Finanzkonglomerat, wenn in den drei darauffolgenden Geschäftsjahren folgende Schwellenwerte überschritten werden:
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1.im Fall des § 7 ein Schwellenwert von 35 Prozent,
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2.im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Schwellenwert von 8 Prozent oder
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3.im Fall des § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Schwellenwert von 5 Milliarden Euro.
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