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# § 9 Prüfungsbereich
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(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis“ statt.
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(2) Im Prüfungsbereich „Küchentechnische Praxis“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
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(3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Listen für den Waren- und den Materialbedarf zu erstellen,
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2.die Arbeitsschritte zu planen und
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3.den Arbeitsplatz einzurichten.
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Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
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(4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Salate, Eierspeisen oder einfache Gemüsegerichte zuzubereiten und anzurichten,
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2.vor der Zubereitung die Arbeitsschritte zu planen,
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3.den Arbeitsplatz einzurichten,
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4.Arbeitstechniken und Schnitttechniken anzuwenden und
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5.die Hygieneanforderungen zu beachten.
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Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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(5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
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1.die Bewertung für den ersten Teil mit 20 Prozent und
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2.die Bewertung für den zweiten Teil mit 80 Prozent.
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