38 lines
2.4 KiB
Markdown
38 lines
2.4 KiB
Markdown
# § 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil
|
|
|
|
(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
|
|
1.Wirtschaftslehre,
|
|
2.Rechnungswesen,
|
|
3.Rechts- und Sozialwesen.
|
|
|
|
(2) Im Prüfungsfach "Wirtschaftslehre" können geprüft werden:
|
|
1.Grundlagen und Bedingungen der fischereiwirtschaftlichen Produktion,
|
|
2.Betriebs- und Arbeitsorganisation,
|
|
3.Betriebsanalyse und Betriebsplanung,
|
|
4.Investitionen und Finanzierungsprobleme, Förderungsmaßnahmen,
|
|
5.Betriebserfolg,
|
|
6.Markt und Absatz,
|
|
7.Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Fischereipolitik.
|
|
|
|
(3) Im Prüfungsfach "Rechnungswesen" können geprüft werden:
|
|
1.Kostenrechnung,
|
|
2.Buchführung und Bilanz,
|
|
3.Lohnberechnung,
|
|
4.Geld- und Kreditwesen.
|
|
|
|
(4) Im Prüfungsfach "Rechts- und Sozialwesen" können geprüft werden:
|
|
1.Für die Fischerei wesentliche Rechtsvorschriften des Bundes und des jeweiligen Landes, insbesondere Fischereirecht, Wasserrecht, Schiffahrtsrecht, Lebensmittelrecht, einzelne besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf und Pacht, ferner Nachbarrecht, Tierschutz, Umweltschutz und Fischseuchenbekämpfung.
|
|
2.Aufbau und Aufgaben der für die Fischereiwirtschaft wichtigen Behörden und Organisationen.
|
|
3.Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutzrecht, Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.
|
|
4.Versicherungswesen:
|
|
a)Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,
|
|
b)Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.
|
|
|
|
5.Steuerwesen:
|
|
a)Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Zollvorschriften,
|
|
b)Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.
|
|
|
|
(5) Im Rahmen der schriftlichen Prüfung ist auch eine Analyse eines Fischereibetriebs durchzuführen und für diesen Betrieb eine Entwicklungsmöglichkeit aufzuzeigen. Dabei sind der wirtschaftliche Erfolg und die Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen darzustellen.
|
|
|
|
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
|