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# § 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
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(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
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1.Fischereibiologie,
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2.Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums,
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3.Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse,
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4.Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft.
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(2) Im Prüfungsfach "Fischereibiologie" können geprüft werden:
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1.Fischkunde einschließlich Fischzucht und Fischkrankheiten,
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2.Gewässerkunde,
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3.Gewässerökologie.
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(3) Im Prüfungsfach "Bewirtschaftung des fischereilichen Lebensraums" können geprüft werden:
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1.Natürliche Grundlagen der Ertragsfähigkeit des fischereilichen Lebensraums,
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2.Möglichkeiten und Gefahren der Beeinflussung des fischereilichen Lebensraums,
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3.Bewirtschaftungsverfahren wie Zucht, Aufzucht, Intensivhaltung, Fischfang,
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4.Fangmethoden.
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(4) Im Prüfungsfach "Behandlung und Vermarktung der Fischereierzeugnisse" können geprüft werden:
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1.Fangbehandlung und -transport,
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2.Qualitäts- und Vermarktungsnormen,
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3.Veredelungsverfahren,
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4.Wege und Formen der Vermarktung.
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(5) Im Prüfungsfach "Fischereitechnik und Arbeitswirtschaft" können geprüft werden:
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1.Einsatz, Nutzung und Wartung von Maschinen und Geräten,
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2.Arbeitsmethoden und Leistungsermittlung,
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3.Arbeitshygiene und Arbeitssicherheit.
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(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
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