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# § 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil
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(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
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(2) Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Produktionsbereiche:
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1.Fischhaltung und Fischzucht,
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2.Seen- und Flußfischerei,
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3.Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
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Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbereich wählen. Er hat die Planung der Arbeiten schriftlich niederzulegen.
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