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# § 24 Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung
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(1) Im Prüfungsbereich Fischereibiologie, Bewirtschaftung und Vermarktung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Eigenschaften von Meeresgebieten in Bezug auf ihre Eignung als Fanggebiet zu beurteilen,
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2.Maßnahmen der nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung zu beurteilen,
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3.ökologische Zusammenhänge verschiedener Meeresgebiete und deren Bedeutung für die Fischerei darzustellen und zu vergleichen sowie
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4.Methoden zur Sicherung der Produktqualität vom Fang bis zur Vermarktung auszuwählen.
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(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
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2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
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3.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
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4.Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung zu ergreifen,
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5.Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu ergreifen,
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6.berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
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7.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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