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# § 23 Prüfungsbereich Nautik und Navigation
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(1) Im Prüfungsbereich Nautik und Navigation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Fangreisen mit Hilfe von Seekarten und nautischem Besteck zu planen,
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2.Methoden der terrestrischen Navigation zur Positionsbestimmung anzuwenden sowie
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3.Kollisionsverhütungsregeln und Rettungsbootwesen umzusetzen.
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(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
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2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
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3.Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen,
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4.berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
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5.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.
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