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# § 21 Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik
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(1) Im Prüfungsbereich Motoren- und Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Motoren und Maschinen zu bedienen,
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2.die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu prüfen,
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3.die Funktionsfähigkeit von Motoren und Maschinen zu erhalten sowie
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4.Funktionsstörungen von Motoren und Maschinen zu beurteilen und Maßnahmen zu ergreifen.
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(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
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2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
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3.Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
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4.Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit umzusetzen,
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5.berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
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6.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Für den Nachweis nach den Absätzen 1 und 2 sind durch den Prüfungsausschuss mindestens zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Kraftstoffanlage und Ölkreislauf,
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2.Kühlkreislauf,
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3.Getriebe und Antrieb,
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4.Winden sowie
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5.elektrische Anlagen.
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(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 20 Minuten.
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