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# § 17 Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung
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(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Bewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.die Qualität von Fischereigewässern als Lebensraum zu beurteilen,
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2.Fischbestände zu bewirtschaften,
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3.Gefährdungen der Fischgesundheit und Handlungsoptionen darzustellen,
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4.Vermehrungsmethoden zu unterscheiden,
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5.Aufzucht- und Haltungsmethoden auszuwählen sowie
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6.Futtermittel auszuwählen und zu lagern sowie Futterbedarfe zu ermitteln.
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(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.betriebliche Vorgaben umzusetzen und betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,
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2.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Arbeitsabläufe festzulegen,
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3.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
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4.Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung anzuwenden,
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5.Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu beachten,
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6.berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen sowie
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7.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
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