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# § 11 Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung
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(1) Im Prüfungsbereich Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsmittel zu prüfen, zu beurteilen und instand zu setzen,
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2.Fische zu betäuben, zu töten und zu schlachten,
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3.Qualität von Fischen festzustellen und zu bewerten sowie
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4.Fische zum Konservieren vorzubereiten.
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(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.betriebliche Vorgaben umzusetzen,
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2.Arbeitsmittel und Arbeitsschritte festzulegen,
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3.Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen,
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4.Maßnahmen zur Qualitäts- und Hygienesicherung sowie zur Kundenorientierung anzuwenden,
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5.berufsbezogene rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften zum Tierschutz und zum Umgang mit Lebensmitteln zu berücksichtigen sowie
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6.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung wird mit ihm über jede Arbeitsprobe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 120 Minuten. Die beiden auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
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