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# § 10 Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung
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(1) Im Prüfungsbereich Fischereiliche Nutzung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Gewässerformen und Gewässerstrukturen im Hinblick auf die fischereiliche Nutzung zu beurteilen,
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2.fischereiliche Nutztiere und deren Ansprüche an den Lebensraum zu unterscheiden,
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3.Schadorganismen und Krankheitsbilder zu erkennen sowie
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4.Wetterinformationen zu bewerten.
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(2) Im Zusammenhang mit dem Nachweis der in Absatz 1 genannten Anforderungen soll der Prüfling auch nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Maßnahmen zum Umweltschutz, zur Nachhaltigkeit und zum Tierschutz zu berücksichtigen,
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2.berufsbezogene rechtliche Bestimmungen zu beachten sowie
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3.die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
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(3) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen komplex und praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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