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# § 3 Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigungen
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(1) Finanzieller Ausgleich und Übertragungsprämie werden nur gewährt, wenn die Erzeugerorganisation, die Rücknahmepreise anwenden will, der Bundesanstalt schriftlich angezeigt hat
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1.die Absicht, die Rücknahmepreise während ihrer gesamten Geltungsdauer anzuwenden,
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2.die Erzeugnisse oder Erzeugnisklassen, die sie aus dem Handel nehmen will, wenn der Rücknahmepreis unterschritten wird,
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3.den Ort, wo sie die Erzeugnisse oder Erzeugnisklassen aus dem Handel nehmen will,
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4.Name und Anschrift der Personen, die sie mit der Klassifizierung der Erzeugnisse beauftragt hat,
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5.ihr Tätigkeitsgebiet
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und die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 6 nachweist.
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(2) Eine gegenüber der Bundesanstalt mündlich oder fernmündlich abgegebene Erklärung über die Anwendung einer nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Toleranzspanne ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
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(3) Will die Erzeugerorganisation, die Rücknahmepreise anwendet, von deren Anwendung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer wieder absehen, so hat sie dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
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(4) Dem Antrag auf Gewährung einer Übertragungsprämie ist neben den Unterlagen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorzulegen sind, der Vertrag über die Verarbeitung der aus dem Handel genommenen Fischereierzeugnisse beizufügen, soweit die Verarbeitung durch einen anderen erfolgt.
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