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# § 3 Genehmigungspflicht
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Wer in einem
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1.Aquakulturbetrieb,
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2.Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
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3.Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
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Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.
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