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# § 25 Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Ausbruchs einer nicht exotischen Seuche in einem Schutzgebiet
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Ist eine nicht exotische Seuche in einem Schutzgebiet amtlich festgestellt, so unterliegt das Schutzgebiet nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
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1.Die zuständige Behörde widerruft die Festlegung als Schutzgebiet.
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2.§ 22 ist entsprechend anzuwenden.
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