10 lines
788 B
Markdown
10 lines
788 B
Markdown
# § 2 Begriffsbestimmungen
|
|
|
|
Im Sinne dieses Gesetzes sind
|
|
1.Etikettierung:
|
|
a)die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse oder
|
|
b)Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen für eine Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe - ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher - oder
|
|
c)im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben für den Verbraucher am Ort der Abgabe;
|
|
|
|
2.Produktionsmethode:Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern oder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.
|