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# § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:
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1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
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2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",
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3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und
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4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend".
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