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# § 13 Prüfungsbereich Interieurtechnologien
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(1) Im Prüfungsbereich Interieurtechnologien hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Musterteile unter Beachtung von Bauteil- und Materialeigenschaften zu konfektionieren und zu optimieren,
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2.nach technischen Vorgaben Schablonen zu erstellen,
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3.verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,
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4.Komponenten und Schaltpläne pneumatischer und elektrischer Systeme anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,
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5.Bauteile mit Hilfe von Werkstattsoftware zu disponieren,
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6.Reklamationen zu beurteilen und Nacharbeiten am Fahrzeuginterieur auszuführen,
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7.Oberflächen von Bauteilen und Bezügen nach Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zu pflegen und
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8.Hochvolt-Bauteile zu identifizieren sowie Maßnahmen zur Fremd- und Eigensicherung einzuleiten.
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(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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