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# § 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung
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(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Mess- und Einstellwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,
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2.Arbeitspläne zu erstellen sowie Fertigungsprozesse zu koordinieren und zu optimieren,
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3.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, kontinuierlich zu optimieren und zu dokumentieren,
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4.Ergebnisse zu überprüfen, zu bewerten und zu dokumentieren,
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5.automatisierte Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,
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6.Informationen für die Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen zu beschaffen sowie Montagevoraussetzungen und Materialflüsse zu erfassen und sicherzustellen,
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7.Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen und
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8.Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz anzuwenden.
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(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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