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# § 10 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
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(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Finanzberatung und zur Geprüften Fachwirtin für Finanzberatung nach den §§ 9 bis 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
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(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um
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1.die Beratung von Privatkunden im Hinblick auf Geld- und Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sach- und Vermögenssicherung sowie Immobilienanlagen und Finanzierungen eigenständig und verantwortungsvoll durchzuführen; hierzu gehören:
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a)Zielgruppen festlegen und daraus eine adäquate Kundenansprache ableiten sowie Vertriebsaktivitäten zur Kundengewinnung eigenverantwortlich steuern,
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b)den Kundenbedarf anhand der Situation des Kunden sowie seiner Ziele und Wünsche ermitteln,
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c)Analysieren des Kundenbedarfs anhand seiner Situation, seiner Ziele und Wünsche unter Berücksichtigung des Marktumfeldes und der Marktprognosen,
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d)kundengerechte Lösungsstrategien zur Erreichung der Ziele entwickeln und dabei für den Kunden geeignete Produkte berücksichtigen,
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e)Lösungsstrategien und damit verbundene Produkte kundenorientiert darstellen sowie über Chancen, Risiken, Verpflichtungen und Kosten beraten und den Kunden bei der Entscheidungsfindung unterstützen,
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f)Kunden bei der Umsetzung seiner Entscheidungen begleiten sowie die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen;
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2.die Beratung von Geschäftskunden (Firmenkunden und Selbstständige) im Hinblick auf Finanzierung, Absicherung von Risiken sowie die betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Kunden eigenständig und verantwortungsvoll durchzuführen; auch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, in der Finanzdienstleistungswirtschaft sowie in entsprechenden Organisationseinheiten anderer Wirtschaftsunternehmen eigenständig Führungsaufgaben wahrzunehmen; dabei sollen durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis der Finanzdienstleistungsprodukte sowie durch ausgeprägte Problemlösefähigkeiten folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können:
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a)Führen eines Finanzdienstleistungsunternehmens oder eines Unternehmensbereiches sowie von Mitarbeitern,
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b)Analysieren des Kundenbedarfs anhand seiner Situation, seiner Ziele und Wünsche unter Berücksichtigung des Marktumfeldes und der Marktprognosen,
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c)Entwickeln kundengerechter Lösungsstrategien zur Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der für den Kunden geeigneten Produkte,
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d)Lösungsstrategien und damit verbundene Produkte kundenorientiert darstellen sowie über Chancen, Risiken, Verpflichtungen und Kosten beraten und den Kunden bei der Entscheidungsfindung unterstützen,
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e)Kunden bei der Umsetzung seiner Entscheidungen begleiten sowie regelmäßiges und anlassbezogenes Überprüfen der Kundensituation.
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(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung“.
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