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# § 4 Verfahrensvorschriften
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(1) Der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedingungen versehen werden. Er kann nicht zurückgenommen werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu richten. Dieser entscheidet nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
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(2) Mit dem Antrag sind einzureichen:
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1.die Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 mit Gewinn- und Verlustrechnung, die D-Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 und Nachweise über die nach dem 30. Juni 1990 bis zur Antragstellung erhaltenen und geleisteten Zahlungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Forderungen und Verbindlichkeiten,
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2.von den vor dem 30. Juni 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelten Unternehmen zusätzlich die Mark-Schlußbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Mark-Eröffnungsbilanz bezogen auf den Zeitpunkt der Umwandlung,
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3.der Vertrag über die Veräußerung des Unternehmens.
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Der Bundesminister der Finanzen kann weitere sachdienliche Erklärungen und Unterlagen sowie die Versicherung von Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.
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(3) Über den Antrag des Unternehmens entscheidet der Bundesminister der Finanzen unter Anrechnung der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1. Überwiegen die Verbindlichkeiten, bleibt das Unternehmen zu ihrer Erfüllung verpflichtet.
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