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# § 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
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(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.
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(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
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1.Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
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2.Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
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3.Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).
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(3) (weggefallen)
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