Files
lawgit/laws_md/finausglg_2005/§3.md

4 lines
193 B
Markdown

# § 3 Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern
Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.