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# § 3 Abschlusszahlungen für 2016
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Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
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1.Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
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2.Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:
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[Tabelle]
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