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# § 9 Prüfungsbereich von Teil 1
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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes statt.
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(2) Im Prüfungsbereich Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Kundenbedarfe zielgruppengerecht zu ermitteln,
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2.Hard- und Software auszuwählen und ihre Beschaffung einzuleiten,
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3.einen IT-Arbeitsplatz zu konfigurieren und zu testen und dabei die Bestimmungen und die betrieblichen Vorgaben zum Datenschutz, zur IT-Sicherheit und zur Qualitätssicherung einzuhalten,
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4.Kunden und Kundinnen in die Nutzung des Arbeitsplatzes einzuweisen und
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5.die Leistungserbringung zu kontrollieren und zu protokollieren.
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(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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