12 lines
913 B
Markdown
12 lines
913 B
Markdown
# § 37 Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Soft- und Hardware zur Sicherstellung des Betriebes der Gesamtinfrastruktur und zur Störungsbeseitigung einzusetzen und Testergebnisse auszuwerten,
|
|
2.Störungen in der Gesamtinfrastruktur zu lokalisieren und einzugrenzen sowie Lösungsmaßnahmen einzuleiten und umzusetzen,
|
|
3.Diagnose- und Prozessdaten auszuwerten, zu analysieren und Maßnahmen abzuleiten und
|
|
4.kunden- und anwendungsspezifische IT-Sicherheitsmaßnahmen im Gesamtsystem zu konfigurieren und zu implementieren, Schwachstellen zu bewerten und Maßnahmen einzuleiten.
|
|
|
|
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
|