12 lines
642 B
Markdown
12 lines
642 B
Markdown
# § 30 Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.Daten zu identifizieren, zu klassifizieren und bereitzustellen,
|
|
2.die Datenqualität zu prüfen und sicherzustellen,
|
|
3.den Zugriff auf Daten und deren Verfügbarkeit zu gewährleisten sowie
|
|
4.anwendungsbezogen sicherzustellen, dass die Bestimmungen des Datenschutzes und zur Datensicherheit eingehalten werden.
|
|
|
|
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
|