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# § 14 Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen
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(1) Im Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.einen Programmcode zu interpretieren und eine Lösung in einer Programmiersprache zu erstellen,
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2.Algorithmen in eine Programmierlogik zu übertragen und grafisch darzustellen,
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3.Testszenarien auszuwählen und Testdaten zu generieren sowie
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4.Abfragen zur Gewinnung und Manipulation von Daten zu erstellen.
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(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
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