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# § 3
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(1) Durch Gesetz werden angeordnet
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1.die Errichtung und Aufhebung eines Finanzgerichts,
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2.die Verlegung eines Gerichtssitzes,
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3.Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
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4.die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Finanzgericht für die Bezirke mehrerer Finanzgerichte,
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5.die Errichtung einzelner Senate des Finanzgerichts an anderen Orten,
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6.der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3 und 4, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
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(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Finanzgerichts oder gemeinsamer Senate eines Finanzgerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
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