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# § 58 Nichtanwendung der Sperrfristenregelungen
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(1) § 54 findet auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 keine Anwendung, wenn
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1.sich nach Fertigstellung des Films herausstellt, dass die Kinoauswertung keinen hinreichenden Erfolg verspricht, und
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2.der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 gemeinsam mit dem Inhaber der Vorführungsrechte für das Inland gegenüber der Filmförderungsanstalt erklärt, dass keine Kinoauswertung des Films erfolgen soll.
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(2) Der Antrag ist vor dem Beginn der Auswertung zu stellen.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, wenn der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 als natürliche oder juristische Person oder eine mit dieser gesellschaftsrechtlich verbundene juristische Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung einen entsprechenden Antrag für einen anderen Film gestellt hat.
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