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# § 2 Aufgaben der Filmförderungsanstalt
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Die Filmförderungsanstalt hat die Aufgabe,
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1.Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films und zur Verbesserung der Struktur der deutschen Film- und Kinowirtschaft durchzuführen;
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2.die gesamtwirtschaftlichen Belange der Film- und Kinowirtschaft in Deutschland zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung einschließlich der Auswertung von Daten, zur Bekämpfung der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten und zur Filmbildung junger Menschen;
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3.die Digitalisierung zum Zweck des Erhalts und der Zugänglichmachung des deutschen Filmerbes zu unterstützen;
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4.die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;
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5.deutsch-ausländische Gemeinschaftsproduktionen zu unterstützen;
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6.die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des deutschen Kinofilms zu unterstützen;
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7.die Bundesregierung in zentralen Fragen der Belange des deutschen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Film- und Kinowirtschaft, technologische Entwicklungen mit Auswirkungen auf die Film- und Kinowirtschaft einschließlich der Entwicklungen im Bereich Künstliche Intelligenz und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb der Europäischen Union;
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8.auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder hinzuwirken und
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9.darauf hinzuwirken, dass in der Film- und Kinowirtschaft eingesetztes Personal zu sozialverträglichen und angemessenen Bedingungen beschäftigt wird.
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