8 lines
533 B
Markdown
8 lines
533 B
Markdown
# § 115 Antragsberechtigung
|
|
|
|
(1) Antragsberechtigt ist, wer im Inland ein Kino betreibt.
|
|
|
|
(2) Für Förderhilfen nach § 114 Absatz 1 Nummer 2 ist auch antragsberechtigt, wer beabsichtigt, im Inland ein Kino zu betreiben. Dies gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Kinos nicht gewährleistet wird.
|
|
|
|
(3) Nicht antragsberechtigt ist, wer die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer im Zeitpunkt der Antragstellung fälligen Abgabe nach § 128 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
|