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# § 114 Förderhilfen
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(1) Die Filmförderungsanstalt gewährt auf Antrag Förderhilfen
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1.zur Modernisierung und Verbesserung von Kinos,
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2.zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient,
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3.zur Beratung von Kinos,
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4.für Maßnahmen zur Filmbildung von jungen Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen.
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(2) Gefördert werden Kinos im Inland.
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