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# § 113 Schlussprüfung, Aufhebung von Förderbescheiden
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(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckentsprechend verwendet worden sind, insbesondere, ob die im Wege des Verleihs verwerteten Filme den jeweils geltenden Voraussetzungen der §§ 41 bis 47 entsprechen.
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(2) Der Bescheid über die zuerkannten Förderhilfen ist ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, wenn
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1.die antragstellende Person den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Förderhilfen nicht erbracht hat,
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2.die Zuerkennung oder Auszahlung der Förderhilfen aufgrund unrichtiger Angaben über wesentliche Voraussetzungen erfolgt ist,
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3.die Auflagen nach § 109 Absatz 2 nicht erfüllt wurden oder
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4.Auszahlungshindernisse nach § 111 Absatz 2 nachträglich eingetreten oder bekannt geworden sind.
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(3) Im Falle einer Aufhebung nach Absatz 2 sind bereits ausgezahlte Fördermittel zurückzufordern. Die zurückgeforderten Leistungen sind durch Verwaltungsakt festzusetzen. Wird in Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 die nach § 47 zulässige Beihilfehöchstintensität überschritten und das Vorhaben sowohl von der Filmförderungsanstalt als auch von anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Fördereinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis der einzelnen Förderbeträge.
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