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# § 1 Filmförderungsanstalt
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(1) Die Filmförderungsanstalt fördert als bundesweit tätige Filmförderungseinrichtung die Struktur der deutschen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des deutschen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Sie ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
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(2) Die Filmförderungsanstalt kann ihren Namen durch Regelung in der Satzung ändern.
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(3) Die Filmförderungsanstalt hat ihren Sitz in Berlin.
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