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# § 3 Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
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(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform.
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(2) Bei einem Fernunterrichtsvertrag, der weder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag nach § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs noch ein Fernabsatzvertrag nach § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, gelten die Informationspflichten des § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend.
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(3) Bei einem Fernunterrichtsvertrag gehören zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren hat, in der Regel insbesondere
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1.die Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses,
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2.Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
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3.Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials,
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4.wenn der Fernunterrichtsvertrag die Vorbereitung auf eine öffentlich-rechtliche oder sonstige externe Prüfung umfasst, auch die Angaben zu Zulassungsvoraussetzungen.
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