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# § 17 Vertreter, Berater
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Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
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1.vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
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2.nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
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Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
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