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# § 2 Meisterprüfungsberufsbild
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In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.einen Betrieb im Feinwerkmechaniker-Handwerk führen und organisieren und dabei rechnergestützt technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
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a)der Kostenstrukturen,
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b)der Wettbewerbssituation,
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c)der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,
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d)der Betriebsorganisation,
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e)des Qualitätsmanagements,
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f)des Arbeitsschutzrechtes,
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g)des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,
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h)der ökologischen Nachhaltigkeit, der ökonomischen Nachhaltigkeit sowie der sozialen Nachhaltigkeit sowie
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i)technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
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2.Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,
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3.Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen,
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4.Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen,
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5.Leistungen im Feinwerkmechaniker-Handwerk unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts erbringen, insbesondere
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a)Werkstücke unter Berücksichtigung von Festigkeit, von Statik sowie von Dynamik herstellen,
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b)Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten,
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c)Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie zur Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
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d)Beurteilen und Anwenden von
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aa)manuellen Bearbeitungsverfahren sowie manuellen Verarbeitungsverfahren,
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bb)maschinellen Bearbeitungsverfahren sowie maschinellen Verarbeitungsverfahren sowie
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cc)programmgesteuerten Bearbeitungsverfahren sowie programmgesteuerten Verarbeitungsverfahren,
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e)Einsatz von neuartigen Fertigungsverfahren, insbesondere additiven Fertigungsverfahren, beurteilen und anwenden,
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f)auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen auswerten und bei der Auftragsplanung, Auftragsdurchführung und Auftragskontrolle berücksichtigen, auch unter Berücksichtigung von Umweltvorschriften,
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g)Konzepte, technische Zeichnungen, Arbeitspläne und technische Dokumentationen unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und anpassen,
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h)Konstruktionen softwaregestützt erstellen, Fertigungsprozesse simulieren und Möglichkeiten der teilautomatisierten Produktion und der automatisierten Produktion prüfen sowie
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i)unterschiedliche Fertigungsprozesse in deren Wirtschaftlichkeit bewerten und Vorteile und Nachteile an Kundinnen und Kunden kommunizieren,
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6.technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere
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a)die datenschutzrechtlichen Vorschriften und damit verbundene Anforderungen,
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b)die Datensicherheit und die Datensicherung,
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c)die Sicherheitsrisiken, die Gesundheitsrisiken, die Umweltrisiken und die Haftungsrisiken sowie damit verbundene Hinweispflichten,
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d)der effiziente Einsatz von Energie sowie von Ressourcen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz,
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e)die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
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f)die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
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g)das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeits- und Betriebsmittel sowie
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h)die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
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7.Arten und Eigenschaften von zu verwendenden Materialien berücksichtigen,
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8.Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
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9.Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von Prüf- und Messplänen sowie Qualitätssicherung anwenden und Ergebnisse dokumentieren,
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10.Vorgaben Dritter, insbesondere Zertifizierungen und Werksnormen, beurteilen und anwenden,
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11.Betriebsabläufe unter Verwendung von Systemen zur Planung von unternehmerischen Ressourcen (Enterprise-Resource-Planning-Systeme) planen und steuern,
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12.fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie
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13.erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle, Prüfprotokolle sowie Messprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und gegebenenfalls optimieren.
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Neben den in Satz 2 Nummer 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnissen sind bei der Leistungserbringung in den folgenden Schwerpunkten folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zugrunde zu legen:
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1.im Schwerpunkt Maschinenbau:
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a)Maschinen oder Vorrichtungen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,
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b)Prozessautomatisierungstechniken, insbesondere Montage- und Handhabungstechniken, planen, auswählen und anwenden,
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c)Transport- und Fördertechniken dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und anwenden,
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d)geeignete Fügetechniken, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken, beurteilen sowie
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e)steuerungstechnische Lösungen erarbeiten, insbesondere
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aa)elektronische Lösungen,
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bb)elektrotechnische Lösungen,
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cc)hydraulische Lösungen sowie
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dd)pneumatische Lösungen,
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2.im Schwerpunkt Werkzeugbau:
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a)Schnittwerkzeuge, Stanzwerkzeuge und Umformwerkzeuge sowie Formwerkzeuge oder Vorrichtungen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen, warten und instand halten,
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b)Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen,
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c)geeignete Fügetechniken, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken, beurteilen sowie
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d)Erarbeiten von steuerungstechnischen Lösungen, insbesondere
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aa)elektronische Lösungen,
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bb)elektrotechnische Lösungen,
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cc)hydraulische Lösungen sowie
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dd)pneumatische Lösungen,
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3.im Schwerpunkt Feinmechanik:
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a)Planen, Entwerfen, Herstellen, Montieren, Inbetriebnehmen sowie Instandhalten von
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aa)optischen Geräten sowie feinmechanischen Geräten sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik sowie
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bb)optischen Systemen sowie feinmechanischen Systemen sowie deren Komponenten und Steuerungstechnik,
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b)Modelle sowie Versuchseinrichtungen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen sowie instand halten,
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c)Messgeräte und Messsysteme herstellen, justieren, kalibrieren sowie instand halten,
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d)Maschinen sowie Bearbeitungswerkzeuge den jeweiligen Anforderungen und Verwendungszwecken zuordnen,
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e)geeignete Fügetechniken beurteilen, insbesondere thermische Fügetechniken sowie mechanische Fügetechniken sowie
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f)Erarbeiten von steuerungstechnischen Lösungen, insbesondere
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aa)elektronische Lösungen,
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bb)elektrotechnische Lösungen,
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cc)hydraulische Lösungen sowie
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dd)pneumatische Lösungen,
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4.im Schwerpunkt Zerspanungstechnik:
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a)geometrische Bauteile oder Vorrichtungen und deren Komponenten planen und erstellen,
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b)Anlagen für die Herstellung der in Buchstabe a genannten Elemente instand halten,
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c)Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen,
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d)geeignete Verfahren der Feinbearbeitung beurteilen sowie
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e)Produktionsplanung und -steuerung überwachen.
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