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lawgit/laws_md/feinwausbv/§9.md

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# § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
4.mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.