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# § 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
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(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
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1.das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,
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2.das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
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3.der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,
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4.mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
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5.kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
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