581 B
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§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
[Tabelle]
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“, 2.das Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3.der Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“, 4.mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und 5.kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.