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# § 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
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(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
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(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
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(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung stattfinden.
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(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
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